Widerspruch gegen Wahlwerbung |
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Nach § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in den letzten sechs Monaten vor einer Wahl Auskunft aus dem Melderegister zu Vor-, Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Wahlberechtigten erteilen.
Kann man dem widersprechen?
Die Parteien dürfen diese Daten nur für die Wahlwerbung nutzen. Die
Daten müssen spätestens einen Monat nach der Wahl gelöscht werden.
Sie
haben das Recht, diesen Melderegisterauskünften für den Zweck der
Wahlwerbung zu widersprechen (§ 50 Absatz 5 BMG). Es empfiehlt sich,
dies schriftlich zu tun und nach Möglichkeit das Formular zur
Übermittlungssperre (Link zum Antrag Übermittlungssperre) zu verwenden.
Der Widerspruch gilt für alle zukünftigen Wahlen, er muss nicht jeweils
erneuert werden.
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