1. Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Suhl
vom 07.09.2018
veröffentlicht am
30.09.2018
Auf der Grundlage der §§ 69 bis 71 des Sozialgesetzbuch
Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) neugefasst durch Bekanntmachung
vom 11. September 2012 (BGBl. I S.
2022); zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl.
I S. 3618), des § 2 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes
(ThürKJHAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2009 (GVBl. S. 1),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 526) und der §§
19 bis 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer
Kommunalordnung –ThürKO-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003
(GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. April 2018
(GVBl. S. 74) erlässt die Stadt Suhl folgende Satzung:
Artikel 1
Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Suhl
1. § 3 Abs. 2 p wird nach § 3 Abs. 2 o neu eingefügt
„ein Vertreter der Stadtelternvertretung der
Kindertagesstätten“
2. § 3 Abs. 2 q wird nach § 3 Abs. 2 p neu eingefügt
„ ein Vertreter des Jugendforums.“
3. § 6 Abs. 2 wird neu eingefügt:
Die Entsendung der beratenden Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2
erfolgt jeweils für die Dauer der Amtszeit des Jugendhilfeausschusses. Endet
die Mitarbeit eines beratenden Mitgliedes bei der entsendenden Stelle oder
scheidet das beratende Mitglied aus anderen Gründen dort aus, so ist durch die
jeweils entsendende Stelle ein neues Mitglied zu benennen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt
der Stadt Suhl tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Suhl, den 07.09.2018
André Knapp
Oberbürgermeister
Anmerkungen:
Verstöße wegen der
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigungen
und diese Bekanntmachungen betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser
Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
|