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1. Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Suhl

 vom 07.09.2018

veröffentlicht am 30.09.2018

 Auf der Grundlage der §§ 69 bis 71 des Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) neugefasst durch Bekanntmachung vom  11. September 2012 (BGBl. I S. 2022); zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), des § 2 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2009 (GVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 526) und der §§ 19 bis 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung –ThürKO-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) erlässt die Stadt Suhl folgende Satzung:

Artikel 1

Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Suhl

 

1. § 3 Abs. 2 p wird nach § 3 Abs. 2 o neu eingefügt

„ein Vertreter der Stadtelternvertretung der Kindertagesstätten“

 

2. § 3 Abs. 2 q wird nach § 3 Abs. 2 p neu eingefügt

„ ein Vertreter des Jugendforums.“

 

3. § 6 Abs. 2 wird neu eingefügt:

Die Entsendung der beratenden Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 erfolgt jeweils für die Dauer der Amtszeit des Jugendhilfeausschusses. Endet die Mitarbeit eines beratenden Mitgliedes bei der entsendenden Stelle oder scheidet das beratende Mitglied aus anderen Gründen dort aus, so ist durch die jeweils entsendende Stelle ein neues Mitglied zu benennen.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Suhl tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Suhl, den 07.09.2018

 

André Knapp

Oberbürgermeister

 

Anmerkungen:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigungen und diese Bekanntmachungen betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

 
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