Benutzungsordnung
für den Recyclinghof des Eigenbetriebes Kommunalwirtschaftliche
Dienstleistungen Suhl (Eigenbetrieb KDS)
Die Stadt Suhl erlässt auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 2,
14 Abs.1 Thüringer Kommunalordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.01.2003
(GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2018
(GVBl. S. 74) folgende Benutzungsordnung:
vom 25.07.2018
veröffentlicht
am 31.08.2018
§ 1
Allgemeines
(1) Der
Eigenbetrieb KDS betreibt im Auftrag der Stadt Suhl auf dem Gelände der Suhler
Stadtbetrieb GmbH Am Fröhlichen Mann in 98528 Suhl einen Recyclinghof zur
Annahme von Wertstoffen und Abfällen in haushaltsüblichen Kleinmengen aus
privaten Haushalten oder vergleichbaren gewerblichen Anfallstellen.
(2) Diese
Benutzungsordnung gilt für alle Anlieferer auf dem gesamten Betriebsgelände des
Recyclinghofes.
(3) Die
Aufsicht über den Recyclinghof und das Hausrecht wird vom Betriebspersonal
ausgeübt.
(4) Mit
dem Zugang zum Recyclinghofgelände erkennt der Anlieferer von Abfällen die
Regelungen dieser Benutzungsordnung an. Verstöße gegen die Benutzungsordnung
können Hausverbot, zivilrechtliche Schadenersatzforderungen sowie ordnungs-
oder strafrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.
§
2 Benutzungsrecht
(1) Auf
dem Recyclinghof werden die in §
18 der Abfallsatzung der Stadt Suhl aufgelisteten Abfälle angenommen.
(2) Voraussetzung
für die Annahme ist, dass die Abfälle auf Grundstücken innerhalb des
Stadtgebietes Suhl angefallen sind und dass das Grundstück des Anlieferers an
die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Suhl angeschlossen ist. Bürger und
Bürgerinnen anderer Landkreise wenden sich bitte an ihre zuständige
Abfallberatung.
(3) Abfälle
aus gewerblichen Sammlungen werden auf dem Recyclinghof nicht angenommen. Diese
können bei der Suhler Stadtbetrieb GmbH gegen Entgelt angeliefert werden.
§
3 Verhalten auf dem Recyclinghof
(1) Die
Benutzung des Recyclinghofes darf nur nach vorhergehender Anmeldung beim Betriebspersonal
erfolgen.
(2) Das
Gelände des Recyclinghofs darf nur auf den dafür vorgesehenen Verkehrsflächen
befahren werden. Die Verkehrswege innerhalb der Anlage sind nicht dem
öffentlichen Verkehr gewidmet. Auf dem gesamten Gelände gelten die Vorschriften
der Straßenverkehrsordnung (StVO). Alle Fahrzeuge haben Schrittgeschwindigkeit
zu fahren.
(3) Die
Zu- und Abfahrten, die Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie abgesperrte
Flächen sind freizuhalten.
(4) Während
des Entladens ist der Motor abzustellen.
(5) Aufgrund
der möglichen Verletzungsgefahr ist es den Anlieferern nicht gestattet
Container zu betreten oder sich in diese hineinzulehnen.
(6) Weisungen
des Aufsichtspersonals sind uneingeschränkt Folge zu leisten.
(7) Verschmutzungen
auf dem Recyclinghof, die beim Anliefern entstehen, sind vom Verursacher
unverzüglich zu beseitigen.
(8) Auf
dem gesamten Recyclinghofgelände ist der Umgang mit offenem Feuer verboten. Das
Rauchen ist nicht gestattet.
(9) Werden
minderjährige Personen auf den Recyclinghof mitgenommen, obliegt die
Aufsichtspflicht den begleitenden volljährigen Personen/Erziehungsberechtigten.
(10)
Es ist untersagt, die Sammelbehältnisse zu
durchsuchen und Gegenstände daraus zu entnehmen bzw. sich anzueignen.
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die
Benutzung ist nur während der Öffnungszeiten erlaubt:
Montag (nur März bis November) 9:00 – 17:00 Uhr
Dienstag 9:00
– 17:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag und Freitag 9:00 – 17:00 Uhr
Samstag 8:00
– 13:00 Uhr
Die aktuellen Schließtage sind der Informationstafel vor
Ort, dem Abfallkalender bzw. der Abfallbroschüre oder der Internetseite des
Eigenbetriebes Kommunalwirtschaftliche Dienstleistungen Suhl www.ebkds.de zu entnehmen.
(2) Die
Anlieferung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Abladevorgang innerhalb
der Öffnungszeit beendet werden kann.
(3) Der
Eigenbetrieb KDS behält sich die Möglichkeit vor, bei Bedarf die Öffnungszeiten
aus betrieblichen Gründen vorübergehend oder dauernd zu ändern.
§ 5 Anlieferung
und Kontrolle
(1) Der
Zutritt und Aufenthalt auf dem Recyclinghof ist nur im Zusammenhang mit der
Anlieferung von zugelassenen Abfällen gestattet.
(2) Das Betriebspersonal
kontrolliert die angelieferten Abfälle hinsichtlich ihrer Zulässigkeit. Behälter
und Abfallsäcke sind auf Verlangen vom Anlieferer zu öffnen. Das Betriebspersonal
weist die Abfälle den verschiedenen Sammelbehältnissen zu. Den Anweisungen ist
Folge zu leisten.
(3) Wertstoffe
dürfen nur in die dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten
Sammelbehälter eingefüllt werden. Das Abstellen der Wertstoffe außerhalb der
dafür vorgesehenen Behälter ist untersagt.
(4) Die
Wertstoffe sind nach Sorten getrennt abzugeben. Auf dem Recyclinghof werden nur
Sortenreine Wertstoffe angenommen.
(5) Sonderabfälle,
Elektro- und Elektronikschrott sowie beschädigte Hochleistungsakkus sind dem
Personal des Recyclinghofes direkt zu übergeben.
(6)
Es
ist dem Anlieferer untersagt die Container zu öffnen oder zu schließen.
(7)
Die
Anlieferer haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet
oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
(8) Sollte
es betriebliche Gründe z. B. wegen Überfüllung eines Sammelbehältnisses eine
Annahme nicht möglich sein, so kann die Anlieferung abgewiesen werden. Die
Entscheidung trifft im Einzelfall das Personal.
§ 6 Abfallarten
(1) Auf
dem Recyclinghof werden gegen Gebühr Sperrmüll, Altreifen und Räder (PKW und
Zweirad), Grün- und Gehölzschnitt sowie andere Pflanzenabfälle, Bauschutt
(Beton, Ziegel, Fliesen, Gips), Asbest und asbesthaltige Abfälle, Kohlenteer-
und teerhaltige Produkte (Dachpappe) angenommen. Die Höhe der Gebühr richtet
sich nach der Abfallentsorgungsgebührensatzung der Stadt Suhl in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) Die
Anlieferung von Altkleidern, Altpapier, Pappe und Kartonagen, Behälterglas
(Flaschen, Gläser), Getränke- und Konservendosen und anderen
Verpackungsabfällen sowie Schrott, Elektro- und Elektronikaltgeräten,
Haushalts- und KFZ-Batterien, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen,
Sonderabfällen, Druckerpatronen, CDs und DVDs ist kostenfrei.
§ 7 Mengenregelung
und Gewichtsbegrenzung
(1) Grundsätzlich
ist die Anlieferung auf haushaltsübliche Mengen begrenzt. Als haushaltsüblich
gelten in der Regel maximal 2 m³ pro Abfallart und Anliefertag.
Die Anlieferung von größeren Abfallmengen, insbesondere von
Sperrmüll und Gehölzschnitt, ist nur mit Wägung von Montag bis Freitag bis
15:30 Uhr oder nach vorhergehender Terminvereinbarung möglich.
(2) Bei
der Abgabe von Sonderabfällen dürfen von einem Besitzer maximal 100 kg
angeliefert werden, wobei ein Behältnis das Gewicht von 30 kg oder das Volumen
von 30 Litern nicht übersteigen darf. Größere Gebinde oder größere Gesamtmengen
sind über die Suhler Stadtbetrieb GmbH zu entsorgen.
(3) Die
Entgegennahme von Nachtspeicheröfen und größeren Mengen an
Haushaltsgroßgeräten, Kühlgeräten, ölgefüllter Radiatoren und
Photovoltaikmodulen erfolgt nur nach vorheriger Absprache.
§ 8 Zurückweisung
von Abfällen
(1) Das
Betriebspersonal ist berechtigt und verpflichtet, Sichtkontrollen durchzuführen
und sich nach der Herkunft der Abfälle zu erkundigen. Es ist berechtigt, in
begründeten Fällen die Annahme von Abfällen zu verweigern.
(2) Abfälle,
die über die in § 7 geregelten Mengen- und Gewichtsbegrenzungen hinausgehen,
dürfen vom Betriebspersonal zurückgewiesen werden.
(3) Abfälle,
die nicht unter § 6 aufgelistet sind, werden abgewiesen.
(4) Das
Betriebspersonal ist berechtigt, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen
auch zugelassene Abfälle zurückzuweisen, wenn dies zur Verhinderung von
Betriebsstörungen erforderlich ist.
(5) Stellt
sich bei oder nach der Entladung der Abfälle heraus, dass die Anlieferung
entladener Stoffe nicht zugelassen ist oder nicht mit den angegebenen Stoffen
übereinstimmen – auch wenn diese die Eingangskontrolle zunächst passiert haben
– sind diese nach Aufforderung durch das Betriebspersonal wieder aufzuladen,
abzutransportieren und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
(6) Werden
auf dem Gelände des Recyclinghofes zurückgewiesene und entgegen dieser
Benutzungsordnung angelieferte Abfälle abgelagert, so wird dies nach den
Vorschriften des Ordnungsrechtes geahndet. Der Eigenbetrieb KDS behält sich außerdem
vor, die unzulässig entladenen Abfälle auf Kosten des Anlieferers
abzutransportieren oder notwendige Zusatzbehandlungen auf Kosten des
Anlieferers vorzunehmen.
§ 9 Haftungsregelung
(1) Die
Haftung des Eigenbetriebs KDS ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für die, dem EB KDS
zuzurechnenden Körper- und Gesundheitsschäden oder dem EB KDS zuzurechnenden
Verlust des Lebens.
(2) Der
Anlieferer haftet für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung der Abfallsatzung
der Stadt Suhl, dieser Benutzungsordnung oder aus nicht verkehrsgerechtem
Verhalten bei der Anlieferung von Abfällen entstehen. Für Schäden, die ein
Benutzer an Eigentum, Einrichtungen oder Fahrzeugen des Recyclinghofes oder am
Eigentum anderer Benutzer verursacht, haftet der Verursacher. Dritte können aus
dieser Bestimmung keine Ansprüche herleiten.
(3) Bei
Einschränkungen oder Unterbrechungen des Betriebes wegen technischer Störungen,
unaufschiebbarer Arbeiten oder Umständen, auf die der Betreiber keinen Einfluss
hat, steht den Benutzern kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
§ 10
Verstöße gegen die Benutzungsordnung
Verstöße
gegen die Benutzungsordnung können durch den Eigenbetrieb KDS im Rahmen seines
Hausrechts unmittelbar zum vorübergehenden oder dauerhaften Verbot der
Benutzung des Recyclinghofes und der Verweisung einzelner Benutzer vom
Betriebsgelände durch das Betriebspersonal führen. Kosten, die in diesem
Zusammenhang entstehen, sind vom Verursacher zu tragen. Zusätzlich dazu
erfolgte Strafanzeigen bleiben davon unberührt.
§
11 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Suhl, den 25.07.2018
André Knapp
Oberbürgermeister
Anmerkungen:
Verstöße wegen der
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigungen
und diese Bekanntmachungen betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser
Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
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