Die
am 25.04.2018 vom Stadtrat Suhl beschlossene Aufhebung des einfachen Bebauungsplans
für die Dauerkleingartenanlage „Langes Tal“ (Suhl, OT Mäbendorf) wurde mit
Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 28.05.2018, Az.: 310-4621-4351/2018-16054000-
BPL- Langes Tal Aufh, gemäß § 10 Abs. 2 der Fassung des BauGB vom 23.09.2004
(BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I, S. 2808)
genehmigt.
Die
Unterlagen über den aufgehobenen Bebauungsplan werden ab sofort während der
allgemeinen Sprechzeiten, im Bau- und Stadtentwicklungsamt der Stadtverwaltung Suhl
in der Friedrich-König-Straße 42, 7. Etage, Zi. 729, zu jedermanns Einsichtnahme
bereitgehalten.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan außer
Kraft.
Für
den Fall, dass durch die Aufhebung des Bebauungsplans Vermögensnachteile im
Sinne der §§ 39 - 42 BauGB eintreten, können Entschädigungsansprüche geltend
gemacht werden. Die Fälligkeit der Ansprüche kann dadurch herbeigeführt werden,
dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt wird (§ 44 Abs. 3 BauGB). Ein
Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile
eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4
BauGB).
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung
des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2
BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufhebung des
Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Suhl unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1
BauGB).
Suhl,
den 16.07.2018
A. Knapp
Oberbürgermeister
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