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Bekanntmachung Aufhebung BP KGA Langes Tal Drucken

aufhebungDie am 25.04.2018 vom Stadtrat Suhl beschlossene Aufhebung des einfachen Bebauungsplans für die Dauerkleingartenanlage „Langes Tal“ (Suhl, OT Mäbendorf) wurde mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 28.05.2018, Az.: 310-4621-4351/2018-16054000- BPL- Langes Tal Aufh, gemäß § 10 Abs. 2 der Fassung des BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I, S. 2808) genehmigt.

Die Unterlagen über den aufgehobenen Bebauungsplan werden ab sofort während der allgemeinen Sprechzeiten, im Bau- und Stadtentwicklungsamt der Stadtverwaltung Suhl in der Friedrich-König-Straße 42, 7. Etage, Zi. 729, zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten.

 

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan außer Kraft.

 

Für den Fall, dass durch die Aufhebung des Bebauungsplans Vermögensnachteile im Sinne der §§ 39 - 42 BauGB eintreten, können Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Die Fälligkeit der Ansprüche kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird (§ 44 Abs. 3 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

 

Unbeachtlich werden

 

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

 

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

 

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufhebung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Suhl unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

Suhl, den 16.07.2018

 

 

 

A. Knapp

Oberbürgermeister

 
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