Umwelt- und
Bauaufsichtsamt
Sachgebiet Bauaufsicht
Bescheinigung der Abgeschlossenheit - Wohneigentumsgesetz
1. Allgemeines
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Wohnungseigentum (oder
Teileigentum) nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 WEigG werden pro Grundstück
ausgestellt. Alle Gebäude auf dem Grundstück sind vollständig zu erfassen.
2. Antragsunterlagen
Der Antrag ist schriftlich – einfach – zu stellen.
Antragsberechtigt sind:
a) die Eigentümerinnen und Eigentümer, einzeln oder gemeinsam
b) die Erbbauberechtigten, einzeln oder gemeinsam
c) jeder, der ein rechtliches Interesse an der Bescheinigung darlegen
kann
d) die Personen, die eine Einverständniserklärung einer der unter
Buchstaben a) bis c) genannten Antragsberechtigten vorlegen.
Die Antragsteller/innen unterschreiben den Antrag und alle
Aufteilungspläne.
Aufteilungspläne, im Maßstab 1:100, dazu gehören:
- alle Grundrisse des Gebäudes, auch die der nicht ausgebauten Dachräume
und Spitzböden sowie
- Ansichten und Schnitte.
Die Aufteilungspläne müssen alle Teile des Gebäudes darstellen und
regelmäßig neben den Grundrissen auch Schnitte und Ansichten enthalten, die
sich auf das gesamte Gebäude beziehen. Es muss ersichtlich gemacht werden, wie
Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt
sind.
Stellen Sie jedes Geschoss einzeln dar. Legen Sie alle Pläne in
mindestens 2-facher Ausfertigung bei (Eine Ausfertigung verbleibt in der
Bauaufsichtsbehörde).
Ansprechpartner:
(0 36 81) 74 24 23
Öffnungszeiten:
Montag: |
08:00 Uhr bis 13:00 Uhr |
Dienstag: |
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
Mittwoch: |
Schließtag |
Donnerstag: |
08:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Freitag: |
08:00 Uhr bis 13:00 Uhr |
Nach entsprechender Vereinbarung auch samstags Termine möglich
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