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Änderung des Meldegesetzes ab 1. November 2015 Drucken

wgb_bmgDie Meldegesetze der Länder wurden am 01. November 2015 durch das einheitliche Bundesmeldegesetz abgelöst. Die Pflicht zur Um-/Anmeldung bei Wohnsitzwechsel innerhalb einer Frist von 14 Tagen besteht weiterhin. Neben zahlreichen Änderungen unterscheidet sich eine gesetzliche Regelung gravierend vom bisherigen Melderecht Thüringens:
der Wohnungsgeber hat die Pflicht dem Meldepflichtigen eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung unterscheidet sich vom Mietvertrag. Es handelt sich dabei um die Bestätigung des tatsächlichen Einzugs – mit dem Ziel sogenannte Scheinanmeldungen zu verhindern. Abweichend vom Mietvertrag sind alle Personen aufzuführen, die umziehen.

Damit jeder, der eine neue Wohnung bezieht, seiner Meldepflicht nachkommen kann, werden alle Wohnungsgeber gebeten, den Mietern die notwendige Bestätigung problemlos auszuhändigen. Eine denkbare Praktik wäre die Kopplung an die Schlüsselübergabe.
Die “großen“ Wohnungsgeber werden bis Ende Oktober den Vordruck "Wohnungsgeberbescheinigung" zugesendet bekommen. Eine elektronische Übermittlung ist angedacht – die Softwarehersteller arbeiten auf Hochtouren daran.
Natürlich steht das Formular auch als Download auf unserer Homepage zur Verfügung. (Formular-Download) Alle bisherigen Voraussetzungen zur Um-/Anmeldung bestehen unverändert fort und sind unter der Rubrik -Bürgeranliegen A-Z- einsehbar.

 
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