Jugend- und Schulverwaltungsamt / Sport
SG Familienförderung / Leistung
Führen von Amtsvormundschaften und -pflegschaften
In Fällen (§§ 1666 ff. BGB), in denen den Sorgeberechtigten das Sorgerecht voll oder in Teilen entzogen wird oder wenn der Sorgeberechtigte an der Ausübung der Rechte und Pflichten verhindert ist und kein Einzelvormund zur Verfügung steht, tritt Amtsvormundschaft bzw. Pflegschaft ein. In diesen Fällen hat das Jugendamt an Stelle der Eltern die Personen- und Vermögenssorge abzusichern.
Ansprechpartner: (0 36 81) 74 25 30
Öffnungszeiten:
Montag: |
08:00 Uhr bis 13:00 Uhr |
Dienstag: |
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
Mittwoch: |
Schließtag |
Donnerstag: |
08:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Freitag: |
08:00 Uhr bis 13:00 Uhr |
Nach entsprechender Vereinbarung auch samstags Termine möglich
|