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Nichtraucherschutz Drucken

Ordnungs- und Bürgeramt
Gewerbeangelegenheiten

  • Vollzug und Kontrolle des Thüringer Nichtraucherschutzgesetzes 

Ansprechpartner: 03681 74-2969

Stadtverwaltung Suhl
Friedrich-König-Straße 42 
98527 Suhl

Das Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz – ThürNRSchutzG -) vom 20.12.2007, neu gefasst durch Gesetz vom 26.06.2010, letzte Änderung 02.07.2012, verbietet seit dem 01.07.2008 das Rauchen, u. a. in Gaststätten sowie Spielhallen und Spielkasinos.

Nach dem Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) vom 09.10.2008  betreibt eine Gast-stätte, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.

Zweck des Nichtraucherschutzgesetzes ist der Schutz der Nichtraucher vor den gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens.

Auf das Rauchverbot muss am Eingang der Gaststätte hingewiesen werden. Der DEHOGA empfiehlt z. B. die Aufschrift: “Hier gilt das gesetzliche Rauchverbot – bitte haben Sie Verständnis.“


Zuständig für die Einhaltung des Rauchverbotes ist der Inhaber/Betreiber des Objektes. So müssen Gäste, die unerlaubt rauchen, auf den Verstoß hingewiesen und aufgefordert werden, das Rauchen einzustellen oder den Raum zu verlassen.

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten obliegt den  kreisfreien Städten und Landkreisen. Gäste, die im Nichtraucherbereich rauchen, müssen mit einer Geldbuße bis 200,00 € rechnen. Verletzt der Gastwirt seine Pflichten, kann gegen ihn ein Bußgeld bis zu 500,00 € erhoben werden.


Welche Ausnahmen vom Rauchverbot gibt es? Wo darf geraucht werden?

Trotz grundsätzlichen Rauchverbotes darf geraucht werden:

1. in Bier-, Wein-, Festzelten

2. auf Terrassen, Freiflächen der Außengastronomie

3. in Gaststätten, auf die folgende Merkmale gleichzeitig zutreffen:

    - Es existiert nur ein Gastraum, der maximal 75 m² groß ist.

    - Es gibt keinen abgetrennten Nebenraum.

    - Es werden keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten.

    - Personen unter 18 Jahren haben keinen Zutritt.

    - Am Eingangsbereich ist die Gaststätte deutlich als Rauchergaststätte

      gekennzeichnet, zu der Personen unter  18 Jahren keinen Zutritt haben.

4. in Raucherräumen.

Betreiber von Gaststätten können das Rauchen in einem abgetrennten Nebenraum gestatten. Dieser Raum muss baulich von den übrigen Gasträumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht (geschlossene Tür zum Gastraum).

Der Raucherraum ist als solcher zu kennzeichnen. Personen unter 18 Jahren muss der

Zutritt zum Raucherraum verwehrt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen auch Raucherräume in Diskotheken, Spielhallen und Spielkasinos eingerichtet werden.

Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Mittwoch: Schließtag
Donnerstag: 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Nach entsprechender Vereinbarung auch samstags Termine möglich

 
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Öffnungszeiten der Stadtverwaltung

Mo.: 8:00 - 13:00 Uhr
Di.:  8:00 - 17:00 Uhr
Mi.:  Schließtag
Do.: 8:00 - 18:00 Uhr
Fr.:  8:00 - 13:00 Uhr

1. Samstag im Monat:
9:00-12:00 Uhr (nur Bürgeramt)

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