Umwelt- und Bauaufsichtsamt
Sachgebiet Bauaufsicht
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben
und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr
als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich
mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).
Der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer
nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der
Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst,
Zufahrtswege, Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- sowie
Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht
jedoch vor dem vorgenannt bezeichneten Zeitpunkt.
Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der
Bezirksschornsteinfegermeister oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.
Ansprechpartner:
(0 36 81) 74 24 33
Öffnungszeiten:
Montag: |
08:00 Uhr bis 13:00 Uhr |
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Nach entsprechender Vereinbarung auch samstags Termine möglich
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