A+ | A- | Reset


Lärm durch Geräte und Maschinen Drucken

Grundsätzliche Gültigkeit für den Betrieb motorgetriebener Geräte im Freien hat in Wohngebieten und sonstigen empfindlichen Gebieten (Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebiete für die Fremdenbeherbergung und Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten) die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV)

Die meisten motorgetriebenen Geräte dürfen im Freien werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden. Eine Ausnahme bilden benzinmotorbetriebene Grastrimmer/Graskantenschneider, Freischneider sowie Laubbläser und Laubsammler, die nicht mit dem Umweltzeichen gekennzeichnet sind. Sie dürfen werktags nur in der Zeit von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden.

Für alle betroffenen Maschinen und Geräte gilt ein generelles Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen!

Eine Übersicht aller betroffenen Maschinen und Geräte finden Sie im Gesetzestext der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).

Weitere Regelungen zu ruhestörenden Lärm finden sich in der Stadtordnung (Ordnungsbehördliche Verordnung).

Fragen dazu werden von der Unteren Immissionsschutzbehörde der Stadt Suhl beantwortet.

 
© 2010 Stadt Suhl