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COVID-19 |
Informationen für Arbeitgeber
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Sowohl der Bund, als auch das Land Thüringen haben Soforthilfemaßnahmen für die Thüringer Wirtschaft auf den Weg gebracht. Hier finden Sie eine Aufstellung aller Programme.
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Allgemeine Informationen
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Für den festgelegten Zeitraum
einer vorsorglichen oder angeordneten häuslichen Quarantäne im eigenen Haushalt
ergeben sich auch Konsequenzen für die Bereitstellung der in diesen Haushalten
anfallenden Abfälle.
Auch wenn sämtliche in den
betroffenen Haushalten anfallenden Abfälle dem normalen Hausmüll zugeführt
werden können, sind nachfolgende Hinweise dringend zu beachten:
· * Sämtliche Abfälle,
also auch Bioabfälle, Zeitungen, Zeitschriften und Kartonagen, Glas und alle
anderen Verpackungsabfälle sind dem Hausmüll zuzuführen.
· * Im Falle der Benutzung
von Pfandflaschen und anderen Pfandgebinden sind diese erst nach Ablauf der
Quarantäne wieder zurückzuführen. Eine Reinigung der Oberflächen vor der
Rückgabe wird empfohlen.
· * Abfälle dürfen nicht
lose in die Hausmüllbehälter, sondern bereits im Haushalt in stabile Müllsäcke/
Plastiktüten gegeben werden.
· * Spitze und scharfe
Gegenstände sind zusätzlich in bruch- und durchstichsichere Einwegbehältnisse zu
verpacken.
· * Abfälle mit geringen
Mengen Flüssigkeit möglichst neben saugfähige Abfälle legen.
· * Vor dem Einwerfen in
die Hausmülltonne sind die Müllsäcke/Plastiktüten luftdicht zu verschließen (verknoten,
zubinden).
· * Keine Säcke frei
zugänglich neben Abfalltonnen oder Containern stellen.
Bei Einhalten dieser
Verhaltensregeln ist durch die Entsorgung der Abfälle in einer Hausmülltonne
und deren anschließenden direkten thermischen Behandlung in der
Müllverbrennungsanlage eine sichere Zerstörung gewährleistet.
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Informationen für Arbeitgeber
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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG), Folgendes:
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Hinweise zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen
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Aufgrund der derzeitigen Ausbreitung des Coronavirus muss der Bürgerverkehr im (Neuen) Rathaus zum Schutz aller Betroffenen auf das Notwendigste reduziert werden.
Für die Bereiche:
- Zulassung
- Einwohnermelde-und Passwesen
- Führerscheinstelle
- Standesamt
- Sozialamt/Ausländerwesen
erfolgt ab Freitag (20.03.2020) bis auf Widerruf die Bearbeitung ausschließlich nach Terminvergabe.
Für dringende Angelegenheiten können Sie telefonisch Termine unter folgenden Nummern vereinbaren:
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Informationen für Arbeitgeber
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Das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) hat ein Merkblatt zu Entschädigungsanträgen zur Verfügung gestellt, um die Verfahrensweise zur Antragsstellung zu klären.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen
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"Die Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus entgegen. Der Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz (SPD), und der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier (CDU), haben sich auf ein weitreichendes Maßnahmenbündel verständigt, das Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen wird. Die Regierung errichtet einen Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Das Ziel ist es, Firmen und Betriebe mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit sie gut durch die Krise kommen.
Die zentrale Botschaft der Bundesregierung: Es ist genug Geld vorhanden, um die Krise zu bekämpfen und wir werden diese Mittel jetzt einsetzen. Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen.".
Das gesamte Dokument finden Sie hier: Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen (PDF)
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Informationen für Arbeitgeber
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Laut der Pressemitteilung vom 17.03.2020 der Agentur für Arbeit in Suhl, werden neue Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen.
Die Agentur für Arbeit Suhl hat für die Unternehmer eine separate Hotline unter
03681/822907
geschaltet.
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Hinweise zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen
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Wir bitten die BürgerInnen nur für dringende Verwaltungsvorgänge die
Verwaltung der Stadt Suhl (Friedrich-König-Straße 42, 98527 Suhl)
aufzusuchen.
Bitte prüfen Sie vorher telefonisch, ob ein Besuch
zwingend notwendig ist oder ob Ihre Anfragen auf telefonischem oder
digitalem Weg zu lösen sind.
Der Haupteingang im Neuem Rathaus ist ab heute (17.03.2020) geschlossen. Der Bürgerverkehr wird nur bei wichtigen unabdingbaren Fällen über den Nebeneingang eingelassen. Es werden maximal zwölf BürgerInnen gleichzeitig eingelassen. Die BürgerInnen müssen am Eingang in einen Formular unter Hinweis der Datenschutzverordnung ihre Daten hinterlassen.
Der gesamte Bürgerverkehr beschränkt sich auf die 1. Etage, das Betreten der restlichen Etagen durch Bürger ist untersagt.
Es werden folgende Bereiche in der 1 Etage vertreten sein.
- Zulassung
- Einwohnermeldeamt
- Führerscheinstelle
- Sozialamt / Ausländerwesen
- Barkasse
Unterlagen für das Jugend- und Schulverwaltungsamt können am Eingang abgegeben werden.
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Informationen für Arbeitgeber
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Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus
Die Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den wirtschaftlichen
Auswirkungen des Corona-Virus entgegen. Der Bundesminister der Finanzen, Olaf
Scholz (SPD), und der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier
(CDU), haben sich auf ein weitreichendes Maßnahmenbündel verständigt, das
Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen wird. Die Regierung errichtet
einen Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Das Ziel ist es, Firmen und
Betriebe mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit sie gut durch die Krise kommen.
Die zentrale Botschaft der Bundesregierung: Es ist genug Geld vorhanden, um die Krise
zu bekämpfen und wir werden diese Mittel jetzt einsetzen. Wir werden alle notwendigen
Maßnahmen ergreifen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen
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Aktuelle Fallzahlen, betroffene Länder und Informationen zu Risikogebieten finden Sie auf den Seiten des Robert Koch-Instituts unter
www.rki.de/covid-19-risikogebiete und www.rki.de/covid-19-fallzahlen. In Deutschland sind bislang nur wenige bestätigte Fälle aufgetreten.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen
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Es geht in erster
Linie darum, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen und einzudämmen, um das
Gesundheitssystem bei steigenden Fallzahlen nicht zu überfordern und die
Schwächsten zu schützen.
Ganz aktuell: notwendige
Einschränkungen des Öffentlichen Lebens zum Erreichen dieses Ziels
Was habe ich als
Veranstalter einer (Groß-)Veranstaltung zu beachten?
Einschränkungen laut
Stabsbeschluss?
Mein Arbeitgeber
verlangt einen Test von mir, sonst darf ich nicht mehr arbeiten?
Wenn der
Arbeitsgeber einen Abstrich von Ihnen verlangt, so ist es in seiner
Verantwortung dafür zu sorgen, dass dieser durgeführt wird. Dies ist im
Arbeitsschutzgesetzt und in den betriebseigenen Pandemieplänen festgelegt.
Jeder Betreib sollte diesen seit 2005 erstellt haben. Helfen dabei kann unter
anderem der Betriebsmediziner. Jeder Betrieb mit mindestens einem Angestellten
muss nach Arbeitsschutzgesetz einen Betriebsmediziner beschäftigen. Ein
einmaliger Abstrich hat keine Auswirkung darauf, ob sich nicht in Zukunft eine
Erkrankung entwickeln wird. Ein einmaliger Abstrich zu Beginn der Quarantänezeit
hätte auch keinen Einfluss auf die Dauer der Quarantäne.
Die
niedergelassenen Kollegen und die Krankenhäuser sind vertraglich dazu
verpflichtet erkrankten Personen zu helfen. Das Gesundheitsamt hat unter
anderem die Aufgabe, die Gesundheit der Menschen zu fördern und zu schützen, darauf hinzuwirken,
dass übertragbare Krankheiten verhütet und bekämpft werden.
Arbeitnehmer kommen
aus dem Ausland zurück, dürfen sie arbeiten?
Ob und wie
Arbeitnehmer, die aus einem Risikogebiet zurückkommen arbeiten dürfen, muss im
Betreib selber geregelt werden. Generell besteht zwar die Gefahr, dass sich der
Arbeitnehmer angesteckt haben könnte. Liegt aber kein unmittelbarer Kontakt
(> 15 Minuten Face-to-Face) mit einem nachgewiesenen Covid-Erkrankten vor,
sind keine Quarantänemaßnahmen vom Amts wegen anzuordnen. Es liegt in der
Absprache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über alternative
Beschäftigungsmöglichkeiten (Heimarbeit) oder Überstundenabbau /Urlaub zu
sprechen. Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht an seinem Arbeitsplatz
sehen ohne dass eine behördliche Quarantäne angeordnet wurde, so muss er
trotzdem den Lohn weiterzahlen.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen
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Mich konsequent
richtig verhalten
Es ist bekannt, dass
die Verbreitung des Virus vor allem durch Tröpfcheninfektion erfolgt. In der
täglichen Lebensführung, in der Schule, im Beruf oder in der Freizeit, sollte
jetzt jeder ein besonderes Augenmerk auf die persönlichen Schutz- und
Hygienemaßnahmen legen. Das reicht vom gründlichen Händewaschen für 20 bis 30
Sekunden mit Seife bis zum Verzicht auf enge persönliche Kontakte.
Ohne Panik
herausfinden, ob ich mich angesteckt habe
Die klinischen
Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2 umfassen nach derzeitigem Stand Fieber,
Husten, Atembeschwerden und Kurzatmigkeit und damit ähnlich allgemeinen
Erkältungssymptomen. Schwerere Erkrankungsverläufe und Todesfälle
scheinen nach derzeitigem Erkenntnisstand vor allem bei älteren Patienten mit
Vorerkrankungen vorzukommen. In den allermeisten Fällen verläuft die Erkrankung
milde.
BZGA Hinweise
Falls eine häusliche
Quarantäne angeordnet wurde:
Häusliche Quarantäne
durch das Gesundheitsamt angeordnet. Diese ist auch dann einzuhalten, wenn sie
nur mündlich ausgesprochen wurde. Der Bescheid mit allen Maßnahmen wird zeitnah
nachgereicht. Eine durch das Gesundheitsamt ausgesprochene Quarantäne kann auch
nur durch das Gesundheitsamt aufgehoben werden. Die Quarantäne wird nur
ausgesprochen, wenn nachweislich > 15
Minuten Kontakt mit einem mit Covid Infizierten bestand. Bei der Ermittlung
wird auf Verhaltensweisen hingewiesen. Es wird auch darauf hingewiesen, welche
rechtlichen Konsequenzen entstehen, wenn man der Quarantäne nicht nachkommt.
Darf ich meine
Angehörigen oder Bekannten jetzt in einer Senioren-/Pflegeeinrichtung besuchen?
Oberstes Ziel ist es,
die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Wägen Sie ab, ob der Besuch
Ihnen oder Ihren Angehörigen so wichtig ist, dass Sie nicht darauf verzichten
wollen oder können. Besprechen Sie mit der Einrichtung, ob ein generelles
Besuchsverbot ausgesprochen wurde. Mit dieser Vorsichtsmaßnahme schützen Sie
sich und ihre Liebsten am besten. Auch die Einrichtungen treffen
Vorsorgemaßnahmen zum Schutz von Personal und Bewohnern.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen
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Die Vorgehensweise
nach Infektionsschutzgesetz und den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes
Es gibt ein Entscheidungsschema des RKI für Ärzte zur Diagnostik von
Covid und den weiteren medizinischen Maßnahmen. Diese ist den Ärzten in der
Niederlassung, im Notfalldienst und in den Krankenhäusern bekannt.
Diagnosefindung: für
wen ist ein „Abstrich" sinnvoll?
Welche Personen werden getestet?
Getestet werden nur
„Begründete Verdachtsfälle" 1, d.h. Personen, die engen Kontakt (15 Minuten
Dauer, Abstand weniger als 2 Meter) zu einem bekannt positiven Fall hatten und
gleichzeitig Krankheitszeichen aufweisen. Inwieweit dies zutrifft wird in jedem
Einzelfall entschieden. Die betreffenden Personen werden dann zu einem Termin
bestellt, an dem der Abstrich vorgenommen wird. Testungen außerhalb von
Terminen können aus Kapazitätsgründen nicht durchgeführt werden. Das Ergebnis
kann nach 2-3 Tagen, je nach Auslastung des Labors, erwartet werden.
Von der Stadt Suhl
wurde in Kooperation mit der KV Thüringen entsprechende Räumlichkeiten
eingerichtet. Die Terminvergabe erfolgt über die 116 117.
Warum bekommt nicht
einfach jeder einen Abstrich, um für alle Beteiligten Sicherheit zu schaffen?
Ein einmaliger
Abstrich hat keine Auswirkung darauf, ob sich nicht in Zukunft eine Erkrankung
entwickeln wird. Ein einmaliger Abstrich zu Beginn der Quarantänezeit hätte
auch keinen Einfluss auf die Dauer der Quarantäne. Um die
Gesundheitseinrichtungen nicht mit unnötigen Abstrichen zu überlasten, werden
die Abstriche entsprechend der RKI Richtlinien
Ich bin mit jemandem
in Kontakt gewesen, der wiederum Kontakt zu einem bestätigten Coronavirus-Fall
hatte.
Kontaktpersonen zu
einem Covid Infizierte sind ansteckungsverdächtigt und werden unter Quarantäne
gestellt. Hat man mit diesen Kontaktpersonen Kontakt, so ist eine Ansteckung
unwahrscheinlich, da sich der Erreger noch nicht soweit in dem Organismus der
Kontaktperson vermehrt hat, dass die Kontaktperson ansteckend war. Deshalb sind
keine weiteren Maßnahmen bei Kontaktpersonen von Kontaktpersonen
notwendig. Natürlich sollten keine
weiteren Kontakte mehr stattfinden. Eine Einschränkung der sozialen Kontakte
und ein Achten auf Krankheitssymptome für die nächsten 14 Tage ist sinnvoll. Falls
Krankheitssymptome auftreten sollten, sollte man sich telefonisch an seine Arzt
wenden.
Welche
Behandlungsmöglichkeiten gibt es?
Eine spezifische
Therapie existiert nicht. Die Therapie erfolgt abhängig von der Schwere der
Erkrankung symptomatisch. Im Regelfall wie bei Erkältungskrankheiten auch.
Erster Ansprechpartner ist Ihr Hausarzt.
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